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Thema: "Die alternative"


Aspergo a.
26.02.2013 13:27
Gast
Deine Reaktion verstehe ich gerade nicht.Das ist doch ein ganz normaler Vorgang.

Doctor W.
26.02.2013 13:27
reg. Mitglied
schau endlich ins gesetz !!!!! ZPO und RPflG !!!! ist das denn so schwer? mann mann mann

Aspergo a.
26.02.2013 13:31
Gast
Zitat:

"Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwGE 81, 32 Beschluß vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544). Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, daß bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluß vom 5.

April 2000 GmS-OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich ist und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluß vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.)"

Zitatende.

Aspergo a.
26.02.2013 13:33
Gast
zitat 2.0:

"Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.):

Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift! Unterschriften von Rechtspflegern sind hierbei NICHT rechtswirksam, da diese NICHT über entsprechende richterliche Kompetenzen verfügen! Sie bestätigen mit ihrer Unterschrift lediglich, daß sie die vorliegende Ausfertigung angefertigt haben.

zitatende.

Doctor W.
26.02.2013 13:40
reg. Mitglied
die oben zitierte rechtsprechung ist nicht einschlägig, da sie komplett andere sachverhalte betrifft.

Doctor W.
26.02.2013 13:43
reg. Mitglied
der hinweis auf § 37 I vwvfg ist zutreffend, aber siehe auch § 37 absatz 5 vwvfg

Aspergo a.
26.02.2013 13:44
Gast
Ja nun gut wenn man irgendeinen Sachverhalt zu klären hat ist man so oder so auf einen Anwalt angewiesen.Bei den ganzen Erläuterungen blickt ein normaler Mensch der nicht gerade ein Jurastudium absolviert hat mehr durch.

Doctor W.
26.02.2013 13:48
reg. Mitglied
doch, aber man sich halt die mühe machen und mal lesen !!!!!!!!!!!!! und nicht einfach nachbeten, was diese vollpfosten da wieder abgeseiert haben.

Aspergo a.
26.02.2013 13:51
Gast
Du meinst also ein normaler Mensch hätte soviel Zeit neben seiner Arbeit um alles genau durchzulesen und zu studieren wofür ein Student der Rechtswissenschaften alleine 5 Jahre mindestens beschäftigt ist um einigermaßen durchzublicken?


Doctor W.
26.02.2013 13:54
reg. Mitglied
mindestens vier jahre studium plus zwei weitere jahre für das referendariat

Doctor W.
26.02.2013 13:55
reg. Mitglied
aber davon abgesehen: du hast die quellen genannt ... wo also war jetzt das problem sie zu lesen???

?????? ?????
26.02.2013 13:57
reg. Mitglied
bei ihm is eher verstehen ein problem, falls dir das nie aufgefallen sein sollte..

Aspergo a.
26.02.2013 14:02
Gast
Von mir aus können es auch nur 2 Jahre sein.Nun soll sich ein normaler Mensch also damit neben seinen Beruf und seiner Familie damit befassen können und dann auch anschießend genau bescheid wissen.Das schafft keiner ist also reine Illusion und bedenke einmal wieviele Studenten einfach das Handtuch schmeißen während des Jurastudiums.

Selbst für diese ist es ab einen gewissen Zeitpunkt nicht mehr überschaubar.

Doctor W.
26.02.2013 14:11
reg. Mitglied
also ein student, der das nicht mehr durchschaut, ist in der tat fehl am platz ...

es geht ja auch nicht darum, dass der juristische laie die einzelheiten versteht. aber er sollte schon mal nachlesen, wenn er denn meint, sich hierzu eine meinung bilden zu müssen. dann wäre dem geneigten leser nämlich aufgefallen, dass die zitierte rechtsprechung sich auf andere fälle bezieht, § 37 Absatz 5 eine zulässige ausnahme von § 37 Absatz 1 VwVfG ist und artikel 80 Absatz 1 Satz GG allein das bestimmtheitsgebot von verordnungen betrifft, also nicht das geringste mit unterschriften zu tun hat.

Doctor W.
26.02.2013 14:12
reg. Mitglied
artikel 80 absatz 1 satz 2 muss es heißen

Aspergo a.
26.02.2013 14:22
Gast
Also ist man doch auf einen Anwalt angewiesen um einen Sachverhalt zu klären.

Aspergo a.
26.02.2013 14:50
Gast
Im Netz gibs ja wahnsinnig viele Seiten zu dem Thema und alle haben sie wohl nicht richtig gelesen oder verstehen es irgendwie nicht so wirklich.Und dann behauptet man dies könne jeder der sich nur ein ganz kleines bisschen damit beschäftigt richtig stellen.

Noch ein Beispiel:

"Scheinverfahren und Scheinurteile – Abgründe der “Rechtsprechung”

---> http://contrapaganda.wordpres...der-rechtsprechung/

Doctor W.
26.02.2013 15:07
reg. Mitglied
das ganze läuft eher unter dem stichwort verdummung

Aspergo a.
26.02.2013 15:13
Gast
Verdummung?

Mit welchen Ziel?Einfach so macht man sowas ja nicht und sucht stundenlang Urteile zusammen um sie miteinander zu vergleichen und dann zu sagen ja das sind alles Scheinurteile die gar nicht gelten.

Wird sich ja kaum jemand finden der sowas unterhaltsam findet die meisten setzen sich doch vor die Glotze und schauen sich dann rtl, pro 7 und sat1 an wo sie von der Verdummung dann noch ein wenig schmunzeln können.

Doctor W.
26.02.2013 15:23
reg. Mitglied
mit welchem ziel? schau dir doch mal die typen an und insbesondere das, was sie sonst noch absondern ... rechtsdrehend, latent antisemitisch, überall verschwörungen witternd. es sind cranks.

und ehe du vergeblich suchst, lieber aspergo, hier ein link

http://psiram.com/ge/index.php/Crank